Willkommen im Sozialreferat!
Änderungen bei Beihilfen und Förderungen
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen des Studienförderungsgesetzes und über sonstige Förderungen:
Familienbeihilfe:
· für das Bakk. 2 Toleranzsemester (kein „mitnehmen“ von nicht konsumierten Semester in das Masterstudium möglich!)
· für das Masterstudium weiterhin 1 Toleranzsemester
· Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr: 9000€
Studienbeihilfe:
ANTRAGSFRIST STUDIENBEIHILFE 15.12.2008!
· Die Altersgrenze für den Beginn des Masterstudiums wurde erhöht (35 Jahre).
· Das Bakk darf um nicht mehr als 3 Semester überschritten werden, um im Master noch Anspruch zu haben, muss also spätestens nach dem 9.Semester beendet werden. Um Anspruch im Doktorat zu haben, darf das Bakk jedoch um nicht mehr als 2 Semester überschritten werden.
Stichtage sind hier der 30.09. bzw. 28./29.02. als Datum der letzten Prüfung.
· Masterstudien sollten nur gewechselt werden, wenn alle Stunden in das neue Master „mitgenommen“ werden können, ansonsten ist dies ein unerlaubter Studienwechsel.
· Das Master muss spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bakks aufgenommen werden.
· Der Studienerfolgsnachweis nach den ersten 2 Semestern beträgt 30 ECTS oder 14 SSt., diese Nachweise können auch aus Parallelstudien stammen. Nach dem 6.Semester sind 90 ECTS oder 42 SSt. zu bringen, nach 2 Semestern Master 20 ECTS oder 10 SSt. und nach 2 Semestern Doktorat 12 ECTS oder 6 SSt.
· Studierende mit Kindern erhalten monatlich für jedes Kind 60€, die Altersgrenze erhöht sich bei Studienbeginn und die Anspruchsdauer als Verlängerungsgrund kann bis zum 6.Lebensjahr des Kindes geltend gemacht werden.
· Die Altersgrenze für Studierende mit Behinderung wird ebenfalls erhöht, außerdem wird die Anspruchsdauer um 2 Semester verlängert.
· Verdienstfreigrenze: 8000€
Mobilitätsstipendien:
Zur Förderung sozial bedürftiger Studierender, die ein Studium an Universitäten, FHs oder Pädagogischen Hochschulen zur Gänze in EU-Staaten oder der Schweiz durchführen wollen. Die Kriterien orientieren sich im Wesentlichen an denen der Studienbeihilfe. Wenn nur ein Aufenthalt zwischen 3 und 20 Monaten geplant ist, kann eine „Auslandsbeihilfe“ beantragt werden.
Studienunterstützung:
Für Studierende (und AbsolventInnen, deren Abschluss nicht länger als 2 Semester zurückliegt) zum Ausgleich von sozialen Härten, zur Förderung von kurzzeitigen Auslandsaufenthalten und wissenschaftlichen Arbeiten.
Studienabschlussstipendium
Für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, in den letzten 4 Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben und mindestens 3 volle Jahre zumindest halbbeschäftigt waren (mind. 6000€ Jahreseinkommen). Sowohl für Bakk als auch Master möglich, nicht jedoch für ein Doktoratstudium.
Fonds der ÖH-BV, der BOKU und der ÖH-BOKU
Einmalige Unterstützungen in sozialen Notlagen.
Bitte beachtet nach wie vor dass anerkannte Prüfungen aus Vorstudienzeiten zu einer verkürzten Anspruchsdauer der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe führen!!!
Verlängerung der Anspruchsdauer
Für ein eine Verlängerung der Anspruchsdauer (nach Inanspruchnahme des Toleranzsemesters) gibt es folgende Gründe:
1.fachärztlich nachgewiesene Krankheit
2.ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem den Studierenden/die Studierende kein Verschulden trifft
3.Schwangerschaft
4.Gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu dessen sechstem Lebensjahr
5.Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 %
6.Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
7.Studien im Ausland
8. Überdurchschnittlich umfangreiche oder zeitaufwändige Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation
9. Eine ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung
Wird Punkt 7,8 oder 9 als Grund angegeben, wird das Semester nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Studium / der Studienabschnitt innerhalb der Anspruchsdauer des Verlängerungssemesters (28. Februar bzw. 31. August) abgeschlossen wird.


