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Statement 2021

The student representatives of UBRM and FWHW and the executive board of BOKU made statements concerning the university law novella. Below we have listed the links.

 

.... ÖH BOKU (executive board): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_36166/index.shtml

... STV FWHW (student representatives): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_36129/index.shtml

... STV UBRM (student representatives): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SNME/SNME_36127/index.shtml 

 

All the statements from others can be found here: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00079/index.shtml#tab-Stellungnahmen 

Stellungnahme zur Universitätsgesetz Novelle der Studienvertretung UBRM

Betreff: Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 - UG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG und das Hochschulgesetz 2005 - HG geändert werden (Geschäftszahl: 2020-0.723.953)

Die Studienvertretung Umwelt- und Bioressourcenmanagement, die gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden des Bachelors Umwelt- und Bioressourcenmanagement und des Masters Umwelt- und Bioressourcenmanagement, nimmt zum Entwurf des Bundesgesetzes wie folgt Stellung: Mit dieser Stellungnahme wollen wir aufzeigen, wie wichtig die Miteinbeziehung der Individualität der Universitäten und der jeweiligen Studiengänge ist, da hierbei zahlreiche unterschiedliche Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Wir gehen davon aus, dass das Ministerium mit dieser Novelle die gesetzten Ziele nicht erreichen wird. Zwar zielen einige Paragraphen darauf ab, das Studium zu verkürzen oder die Studierbarkeit zu erhöhen, führen aber de facto dazu, dass Studierende mit schwachem sozioökonomischen Hintergrund aus dem Studium gedrängt werden.

"(2a) Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist insbesondere die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula und für die jeweiligen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.”

Wir begrüßen diese festgelegte Berücksichtigung in der Evaluierung, weil durch die ungleiche ECTS-Verteilung in den Bachelor- und Masterstudiengängen Umwelt- und Bioressourcenmanagement deutlicher Verbesserungsbedarf besteht. Aufgrund des hohen Aufwandes, des geringen Anreizes und der Unübersichtlichkeit (Welche Fächer können evaluiert werden? Wo kann ich das machen?) nehmen nur wenig Studierende tatsächlich an der Evaluierung teil. Außerdem ist für Studierende nicht transparent, was mit diesen Evaluierungen geschieht und ob tatsächlich Konsequenzen bei schwerwiegenden Problemen eintreten. Hier würden wir uns über mehr Anreize und Druck auf die Universitäten von Seiten des Ministeriums freuen, die Evaluierung einfacher, kürzer und attraktiver zu gestalten. Bei einem negativen Evaluierungsergebnis sehen wir die Möglichkeit einer verpflichtenden Fortbildung zur Verbesserung der didaktischen und methodischen Kompetenzen.

"(1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: 1. bis 11. ... 12. Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 hat die Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu behandeln; 12a. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula aufgrund der Leistungsvereinbarung nach Stellungnahme des Senates;”

Mit dieser Richtlinie geht nicht nur eine Schwächung des Senats, sondern auch eine Infragestellung der Fachstudien-Arbeitsgruppen (ein für curriculare Angelegenheiten zuständiges Kollegialorgan) einher. Gerade die spezifischen Arbeitsgruppen zu den jeweiligen Curricula kennen sich mit den jeweiligen Anforderungen der Studien aus. Ein Rektor oder eine Rektorin hat nicht die Einsicht in die individuellen Bedürfnisse der Studienrichtungen und wir sehen hier nicht, wie ein Eingriff des Rektors oder der Rektorin zielführend sein soll.

"(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion rechtzeitig ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, sofern der Universitätsrat dies mit Zweidrittelmehrheit sowie nach Anhörung des Senats beschließt.
(2) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion rechtzeitig ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.”

Mit dieser Änderung geht eine starke Entmachtung des Senats einher und der Politisierung der Universität wird Tür und Tor geöffnet. Der Senat sollte bei der ersten Wiederbestellung nicht nur ein Recht auf Anhörung haben, sondern auch, wie in §23b. (2) ein Mitbestimmungsrecht haben, wo eine Zustimmung mit einer Zweidrittelmehrheit notwendig ist.

“(12) Curricula sind so zu gestalten, dass die Kernfächer gemäß § 51 Abs. 2 Z 33 ausgewiesen werden müssen und die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.”

Wir begrüßen den Grundgedanken dieser Forderung. Für Umwelt- und Bioressourcenmanagement ist dies ein großer Schritt in die richtige Richtung, weil Studierende bis zu 12-14 Prüfungen pro Semester ablegen müssen. Ein intensives Lernen der Stoffgebiete entspricht oft einem Vielfachen des tatsächlich veranschlagten Arbeitsaufwandes. Wir merken jedoch an, dass der Arbeitsaufwand durch den Stoffumfang und die Prüfungsart nicht alleine vom Curriculum abhängt, sondern von der Lehrveranstaltungs-Gestaltung der jeweiligen Professor*innen und Lehrenden. Aus diesem Grund stellt sich uns die Frage wie dieser Aspekt eingebunden werden soll.

“(5) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass facheinschlägige Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.”

Das Verlangen von 60 facheinschlägigen ECTS, um in ein Kollegialorgan entsendet werden zu können, sehen wir als nicht sinnvoll an. Gerade in unserem Bachelorstudium Umweltund Bioressourcenmanagement haben wir eine sehr breit gefächerte Ausbildung und werden somit fast nicht in der Lage sein 60 “facheinschlägige ECTS” zu erreichen. Somit wird eine Besetzung der Kollegialorgane mit Studierenden quasi verunmöglicht. Zudem findet sich meist nur eine Handvoll interessierte Studierende, die das Engagement für eine Mitarbeit in einem Kollegialorgan aufbringen möchten und können. Durch eine weitere Erschwerung würde es zu einem starken Einschnitt in den Mitbestimmungsmöglichkeiten für Studierende kommen. Weiters ist auch der Begriff “facheinschlägige Kenntnisse” nicht klar definiert, wodurch nicht ersichtlich ist, was die Facheinschlägigkeit ausmacht.

Wir sehen in dieser Maßnahme eine Handlung ohne Bedarf. Studierende sollen außerdem auch nicht als Expert*innen in diesen Gremien sitzen. Wir sind der Meinung, dass es wichtig ist, dass die entsandten Studierenden ein Grundverständnis, Basiswissen und vor allem Interesse für das zu behandelnde Fach mitbringen. Darauf wird bereits jetzt geachtet, außerdem hängt dies nicht nur vom “facheinschlägigen” Studienfortschritt ab, sondern hat auch mit außerordentlichen Aktivitäten und Kompetenzen zu tun.

 

“(1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.”

Speziell bei Studierenden aus unserem Bachelorstudiengang Umwelt- und Bioressourcenmanagement wird oft einem zweiten Studium, wie etwa Betriebswirtschaftslehre oder Biologie, nachgegangen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und um sich bereits frühzeitig zu spezialisieren. Es kann nicht im Interesse der Novelle sein, ambitionierte Studierende von einem begleitenden Studium abzuhalten und ihnen somit ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erschweren. Hierbei wünschen wir uns eine Abänderung der Leistungserbringung für Studierende, die mehr als einem Bachelor- oder Diplomstudium nachgehen.

“(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.”

Eine Mindeststudienleistung setzt berufstätige Personen oder Studierende mit Betreuungspflichten zusätzlich unter Druck. Wie aus der Studierenden-Sozialerhebung von 2019 hervorgeht, müssen 65 Prozent aller Studierenden einer Arbeit nachgehen (im Ausmaß von durchschnittlich 20,5 Stunden), um sich ihr Studium zu finanzieren. Somit werden all jene benachteiligt, die nicht das Privileg haben ohne eine Teil- oder Vollzeitanstellung (das sind 42% aller Studierenden) ihr Studium absolvieren zu können. Ebenfalls geht aus der Studierenden-Sozialerhebung hervor, dass 7,5% der Studierenden mindestens 1 Kind im Kleinkind- bis zum schulpflichtigen Alter haben. Auch auf diese Personen wird mit der Mindeststudienleistung ein zusätzlicher Leistungsdruck ausgeübt.

Wir wünschen uns eine Einbindung der Studierenden mit Betreuungspflichten und der Teilzeit-/ Vollzeit-Arbeitenden in die Ausnahme der Mindeststudienleistung, um das Universitätsgesetz an die realen Lebensverhältnisse der Studierenden anzupassen, die Barrieren für das Studium nicht zu erhöhen, und so die Bildung einer Zwei-Klassengesellschaft zu verhindern.

Grundsätzlich lehnen wir eine Exmatrikulation aufgrund von Nichterbringung der Mindeststudienleistung ab. Besonders die ersten Semester eines Bachelorstudiums dienen der wichtigen Orientierungsphase für das Studium, sowie für die zukünftige Karriere. Als Alternative begrüßen wir Beratungsstellen, die Studierende bei Nichterbringung aufsuchen können. Ebenfalls würde eine ausführliche und persönliche Einstiegsberatung sinnvoll und hilfreich in der Entscheidung des Bildungswegs sein. Diese sollte nicht erst nach der Matura stattfinden sondern bereits an den Schulen angeboten werden.

“(4) Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium bereits 100 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, kann die Universität bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem studienrechtlichen Organ abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
2. Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
3. Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).“

Engagierte Studierende, die keine Vereinbarung mit der Universität abgeschlossen haben werden durch diese Regelung indirekt benachteiligt. Die Chancen auf fixe Plätze in Lehrveranstaltungen werden zusätzlich geschmälert und sogar eine rechtzeitige Anmeldung könnte die Teilnahme am Kurs nicht sicherstellen. Dadurch kann es zu Verzögerungen des Studienfortschrittes und ggf. Abschlusses engagierter Studierender kommen. Solch eine Konsequenz muss unbedingt vermieden werden.

"(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar.”

Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sind in der Novelle nicht geregelt. Weder, dass über die Zulassungsfristen frei entschieden werden darf noch, dass es welche gibt oder geben soll. Deshalb bedarf es hierbei einer Erläuterung.

“(2) Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:”

Wir bedauern, dass vier Ausnahmefälle für eine Zulassung innerhalb der Nachfrist (Z3 - Z6, geltende Fassung) gestrichen werden sollen, da die Zulassung zu einem Studium dadurch weiters erschwert wird. Speziell die Streichung von Z5 (“Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen”) benachteiligt wiederum berufstätige Personen schon vor Antritt eines Studiums.

Die Einführung in Z3 begrüßen wir, da nun auch auf die reale Lebenssituation von Studierenden eingegangen wird, welche eine Aufenthaltsberechtigung benötigen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, wie ein Nachweis erfolgen soll, dass dem/der Studierenden kein Verschulden angelastet werden kann. somit fordern wir eine Erweiterung auf “verschuldensunabhängig”.

“(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.”

Den Entfall der Nachfrist lehnen wir ab. Dadurch wird nicht nur die Zulassung zum Studium erschwert, sondern auch die Studierbarkeit verringert. Studierende konnten bislang immer bis Ende der Nachfrist einen Leistungsnachweis erbringen, welchen sie für die Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Mitversicherung bei den Eltern benötigen. Auch in Verbindung mit der angedachten Mindeststudienleistung in §59a, haben die Studierenden somit weniger Zeit um die nötigen ECTS-Leistungen zu erbringen. Gerade im Bachelor Umwelt- und Bioressourcenmanagement gibt es pro Semester viele Fächer mit jeweils einzelnen Prüfungsleistungen zu absolvieren, nämlich in den ersten Semestern zwischen 12 und 14. Deshalb nutzen viele Studierende, vor allem kurz vor Studienabschluss, die Nachfrist, um Prüfungen von Lehrveranstaltungen aus vorhergehenden Semestern zu absolvieren bzw. nachzuholen.

In Kombination mit der in §76 geplanten Reduktion von drei auf zwei verpflichtete Prüfungstermine im Semester haben Umwelt- und Bioressourcenmanagement Studierende eine weitere Erschwernis, ihrem Studium zügig nachzugehen. Das widerspricht dem angedachten Ziel, die Studierbarkeit zu erhöhen, die Studiendauer zu verkürzen und die Prüfungsaktivität zu steigern.

Des weiteren könnte die verkürzte Frist die Zahl an Exmatrikulationen erhöhen. Uns ist die Sinnhaftigkeit der Streichung der Nachfrist somit nicht ersichtlich.

 

“(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.”

Im Studiengang Umwelt- und Bioressourcenmanagement nehmen die Studierenden die StEOP Prüfungen (z.B. Physik) als sehr anspruchsvolle Prüfungen wahr und manche benötigen mehrere Antritte bis zu einer positiven Absolvierung. Dass nun keine “Cooling Off” Phase mehr möglich ist, betrifft zwar nur wenige, doch möglicherweise auch Studierende, die vor allem anfangs im Studium Schwierigkeiten haben. Unserer Erfahrung nach verbessern sich aber einige Studierende über die Jahre und niemandem soll die Ausführung seines/ihres gewünschten Studiums wegen Anfangsschwierigkeiten verwehrt bleiben. Deswegen sollte eine erneute Zulassung nach einem Jahr zumindest noch möglich bleiben.

“(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen 1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder 2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder 3. Schwangerschaft oder 4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder 5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. (2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes: 1. Eine Beurlaubung für das erste Semester ist mit Ausnahme der Z 3 unzulässig.”

Eine Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft im ersten Semester begrüßen wir. Die Nichtberücksichtigung unvorhersehbarer Geschehnisse, wie einer schweren Verletzung oder Krankheit, persönlichen Schicksalsschlägen mit einhergehenden psychischen Problemen oder einer Einberufung kritisieren wir stark. Dass dieses Gesetz unvorhersehbare Ereignisse, außer einer Schwangerschaft, nicht berücksichtigt, sehen wir als diskriminierend an.
Aus rechtlicher Sicht sehen wir mit der Begründung des Gesetzgebers nur bedingt einen Unterschied zwischen einer Schwangerschaft, einer plötzlichen Krankheit oder einer Einberufung. In allen Fällen sollte auch im ersten Semester die Beurlaubung möglich sein.

Weiters wurde auch die Individualisierung der Beurlaubungsgründe aus dem Gesetz gestrichen. In der geltenden Fassung bei §58 (1) steht: “Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden”. An der Universität für Bodenkultur könnte es beispielsweise dazu kommen, dass Studierende im Falle eines schweren Unfalls oder Todes in der Familie kurzfristig den Bauernhof übernehmen müssen.

Hier wünschen wir uns die Beibehaltung der Möglichkeit, individuelle Gründe für eine Beurlaubung in der Satzung festzulegen.

“(1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.”

Wir begrüßen die Bekanntgabe der Informationen zu den Lehrveranstaltungen vor Beginn des Semesters. Hiermit wird die Planungsfähigkeit für Studierende erhöht, welche vor allem durch die Fülle an Lehrveranstaltungen im Bachelor Umwelt- und Bioressourcenmanagement wichtig ist, und somit auch die Studierbarkeit, womit ein rasches Vorankommen im Studium möglich wird.

“(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls zwei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.”

Die Reduzierung der Anzahl an verpflichtenden Prüfungsterminen für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, ist widersprüchlich, weil sie erschwert wiederum die Erreichung der in §59 a. (1) geforderten Mindestleistung der Studierenden. Bereits jetzt ist es Studierenden oft nicht möglich einen gewünschten Prüfungsplatz zu erhalten. Die Verringerung der verpflichtenden Prüfungstermine verstärkt das Problem zusätzlich, da hierdurch insgesamt noch weniger Prüfungsplätze verfügbar sein werden.

Für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement sind laut Semesterplan in den ersten vier Semestern durchschnittlich 12 bis 14 Lehrveranstaltungen pro Semester vorgesehen. Beispielsweise im ersten Semester sind ausschließlich Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, vorgesehen. Die Verringerung der Prüfungstermine führt hier zu einer erschwerten Planung für Studierende und in dieser Folge zu einer potenziell geringeren Prüfungsaktivität, was wiederum den Zielen der Novelle widerspricht.

Bei nur zwei Prüfungsterminen im Semester, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Termine jeweils auf den Semesterbeginn und das Semesterende fallen, wodurch die Prüfungen in einem sehr engen Zeitfenster stattfinden würden. Die Summe an Prüfungen innerhalb weniger Wochen stellt eine organisatorische Herausforderung dar und ist zudem didaktisch nicht sinnvoll. Ebenfalls müssen einige Studierende der Universität für Bodenkultur schon im Juni am familiären Hof mitarbeiten. Mit der Novelle würde Ihnen ein Antritt und die entsprechende Vorbereitung auf die Prüfung unmöglich gemacht werden. Wir lehnen eine soziodemographische Diskriminierung in Folge der Reduzierung der Prüfungsantritte strengstens ab.

Ein Informieren der Studierenden über Inhalte, Form, Methoden, Beurteilungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und vor allem Termine bereits vor Beginn des Semesters ist jedoch sehr wünschenswert, da dies eine bessere Planungsfähigkeit für Studierende ermöglicht.

Das Ziel die Prüfungsaktivität zu erhöhen wird definitiv nicht durch eine Verringerung der Prüfungstermine erreicht, sondern durch die Bereitstellung von mehr Prüfungsterminen und auch mehr Prüfungsplätzen.

“(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Prüfungswiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.”

Ein gesamtes Bachelorstudium aufgrund einer einzigen fehlenden Prüfungsleistung nicht abschließen zu können, entspricht nicht unserem Sinn des Studierens. Aus diesem Grund begrüßen wir diese Maßnahme. Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht klar definiert ist, welche die letzte Prüfung ist. Unserem Ermessen nach, wäre das die letzte noch ausständige Prüfung unabhängig von der Semestereinteilung.

“(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 5 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden: a. anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1; b. berufsbildende höhere Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern; c. allgemeinbildende höhere Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.”

Frühere Leistungen aus beispielsweise einer HTL entsprechen inhaltlich oft einigen Grundlagenfächern des inter- und transdisziplinären Studiengangs Umwelt- und Bioressourcenmanagement. Eine Anrechnung war bis dato wegen der rechtlichen Unsicherheit und der Schwierigkeit, den Lernstoff auf seine Gleichwertigkeit zu beweisen, kaum möglich. Dass eine Anrechnung von bis zu 60 ECTS nun gemäß des neuen UGs ermöglicht werden soll begrüßen wir. Als besonders wichtig für Studierende sehen wir die Beweislastumkehr bei der Anerkennung an.

Wir hoffen auf die Berücksichtigung der eingebrachten Argumente, einhergehend mit einer Anpassung der jeweiligen Paragraphen, um den Zugang zur Hochschulbildung weiterhin für alle zu ermöglichen und niemanden zu diskriminieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Stefanie Nikl, Vorsitzende der Studienvertretung Umwelt- und Bioressourcenmanagement der Universität für Bodenkultur Wien

Hanna Mayrhofer, Stellvertretende Vorsitzende der Studienvertretung Umwelt- und Bioressourcenmanagement der Universität für Bodenkultur Wien

Maria Lorbek, Studienvertretung Umwelt- und Bioressourcenmanagement der Universität für Bodenkultur Wien

Antoine Ferraris, Studienvertretung Umwelt- und Bioressourcenmanagement der Universität für Bodenkultur Wien