Studienbeihilfe (SBH)
Die Studienbeihilfe ist eine staatlich finanzierte monatliche finanzielle (monetäre) Unterstützung. Die verwaltende Behörde dazu ist die jeweilige Stipendienstelle des Bundeslandes in welchem sich dein Hauptstudium befindet.
In der Sozialbroschüre unter 3. Studienbeihilfe findest du ausführliche Informationen.
Antragsfristen für die Studienbeihilfe:
- 20. September bis 15. Dezember im Wintersemester
- 20. Februar bis 15. Mai im Sommersemester
Falls du die Antragsfrist versäumst, kannst du die Studienbeihilfe trotzdem jederzeit beantragen. Dabei gilt der Anspruch aber nicht für das gesamte Semester, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Anspruch auf Studienbeihilfe haben grundsätzlich:
- Österreichische Staatsbürger/innen, EU-Bürger/innen, mit Daueraufenthaltsbescheinigung, EU-Wanderarbeiter/innen bzw. Kinder von EU-Wanderarbeiter/innen, mit Integration ins Österreichische Bildungswesen und Drittstaatsangehörige
- bei sozialer Bedürftigkeit und
- günstigen Studienerfolg
Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet für ihre Kinder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit finanziell aufzukommen. Falls es den Eltern aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht möglich ist, die Kosten des Studiums aus eigenen Mitteln zu finanzieren, kann staatliche Studienbeihilfe bezogen werden. Als Anspruchsberechtigte gilt der/die Studierende selbst.
- Bachelor: 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
- Master: 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Verlängerung der Anspruchsdauer ist möglich bei:
- ÖH-Funktion (bis zu 4 Semester) Ansuchen stellen mit Formular SB 9
- Schwangerschaft (1 Semester)
- Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 6. Lebensjahres (2 Semester je Kind)
- Präsenz- oder Zivildienst (1 Semester je 6 Monate Ableistung)
- Beeinträchtigung mit mindestens 50% (1 Semester pro Abschnitt, bei schweren Behinderungen bis zur Hälfte der vorgesehenen Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt)
- Krankheit oder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
- Studien im Ausland (1 Semester)
- überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten (1 Semester)
- ähnlich außergewöhnliche Studienbelastungen (1 Semester)
Wegen Covid-19 ist teils ein längerer Anspruch möglich!
Grundsätzlich muss das Studium vor dem 30. Geburtstag begonnen werden, kann jedoch bis zum 35. Geburtstag erhöht werden. Im Falle von:
- Selbsterhalter_innen (wird die Altersgrenze, bis zu welcher das Studium begonnen werden muss, für jedes Jahr, das diese sich mehr als vier Jahre selbst erhalten haben, um 1 Jahr erhöht)
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes verpflichtet sind
- behinderte Studierende
- Beginn eines Masterstudiums, wenn Bachelorstudium rechtzeitig begonnen wurde
Die Höhe der Studienbeihilfe setzt sich zusammen aus der Höchststudienbeihilfe minus diverse Beträge (je nach Gegebenheiten).
Höchststudienbeihilfe:
- normale Höchststudienbeihilfe beträgt 560,- €
- die höhere Höchststudienbeihilfe beträgt 821,- € und gilt für:
- Studierende ab dem 24. Geburtstag, ab dem 27. Geburtstag = 841,- €
- auswärtige Studierende,
- verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
- Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
- Vollwaisen und
- Selbsterhalter/innen
Diverse abgezogene Beiträge der jährlich berechneten Höchststudienbeihilfe:
- zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (nicht bei Selbsterhalter/innen)
- zumutbare Unterhaltsleistung des Ehepartners oder des eingetragenen Partners
- Jahresbetrag der bezogenen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag (nur wenn noch Familienbeihilfe bezogen wird)
- andere Förderungen
Die monatliche Beihilfe setzt sich zusammen aus: der jährlichen Höchststudienbeihilfe minus diverse Beträge, wird um 12% erhöht durch 12 dividiert (um den monatlichen Betrag zu erhalten) und auf ganze Euro gerundet. Ab einem gewissen Alter wird die Monatsbeihilfe erhöht.
Ein sehr hilfreiches Tool ist der Stipendienrechner der AK Oberösterreich!
Diese wird durch die Bemessungsgrundlage berechnet. Die Unterhaltsleistung ist höher, umso höher die Bemessungsgrundlage ist. Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt:
bis zu 11.273,- € | 0% |
für die nächsten 5.575,- € (bis 16.848,- €) | 10% |
für die nächsten 7.309,- € (bis 24.157,- €) | 15% |
für die nächsten 18.069,- € (bis 42.226,- €) | 20% |
über 42.226,- € | 25% |
Die zumutbare Unterhaltsleistung wird von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung, die monatliche finanzielle Unterstützung die ein/e Studierende/r erhalten von ihren Eltern erhalten sollen, wird nach Antragstellung im Bescheid bekannt gegeben.
Für den Bezug der Studienbeihilfe ist ein Nachweis des günstigen Studienerfolges notwendig. Das bedeutet, dass du in einer bestimmten Studienzeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren musst.
Folgendes muss nachgewiesen werden:
- Bachelor: nach dem 2. Semester 30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterwochenstunden
- Bachelor: nach dem 6. Semester 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterwochenstunden
- Master: nach dem 2. Semester 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterwochenstunden
- Master: nach dem 6. Semester 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterwochenstunden (wenn noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)
- Doktorat: nach dem 2. Semester 12 ECTS Punkte oder 6 Semesterwochenstunden
- Doktorat: nach dem 6. Semester Bestätigung der Dissertationsbetreuer/in über den erfolgreichen Fortschritt
Durch einen Studienwechsel kann der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren gehen. Jede Änderung der Studienrichtung ohne Abschluss ist ein Studienwechsel.
Für die Studienbeihilfe gilt dasselbe wie für die Familienbeihilfe. Das Studium darf nicht öfter als 2 Mal gewechselt werden und muss spätestens nach dem 2. inskribierten Semester vorgenommen werden. Falls der Studienwechsel nach dem 2. Semester erfolgt, kommt es zu einer Wartezeit. Durch Anrechnung bereits absolvierter Lehrveranstaltungen des Vorstudiums im neuen Studium kann die Wartezeit verkürzt werden. In diesem Fall müssten die Studien inhaltlich verwandt sein. Folglich kann die Wartezeit je nach Anrechnung folglich verkürzt werden:
- 1 Semester bei 1 - 30 ECTS
- 2 Semester bei 31 - 60 ECTS
- 3 Semester bei 61 - 90 ECTS
- etc.
Als Studienwechsel gilt:
- Änderung der Studienrichtung
- Rückkehr zum ursprünglich betriebenen Studium
- bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
- Wechsel der Bildungseinrichtung
Zu beachten beim Studienwechsel:
- der Anspruch erlischt, ein neuer persönlicher Antrag muss gestellt werden
- ein günstiger Studienerfolg im vorherigen Studium ist notwendig
- die Altersgrenze bei erneuter Beantragen darf nicht überschritten werden
Studienbeihilfe kann nur bezogen werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Es wird allen Studierenden empfohlen, Studienbeihilfe zu beantragen. Auch wenn keine Studienbeihilfe bezogen wird, könnte ein Studienzuschuss (Rückerstattung des Studienbeitrages) genehmigt werden.
Der Antrag kann online oder per Post gestellt werden. Online benötigst du eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte. Hilfreiche Anleitungsvideos findest du hier: https://www.oeh.ac.at/studienbeihilfe/
Hier gehts zum Online-Antrag.
Für den postalischen Antrag benötigst du:
- Formular SB 1, wenn die Studienbeihilfe vom Einkommen der Eltern abhängig ist (SB_1 Ausfüllhilfe)
- Formular SB 3 für jeden Elternteil (SB_3 Ausfüllhilfe)
- Formular SB 5, wenn du minderjährige Geschwister oder Geschwister in Ausbildung hast, verheiratet bist oder bereits Kinder hast (SB_5 Ausfüllhilfe)
und zusätzlich möglicherweise:
- für die Heranziehung des Einkommens aus dem laufenden Kalenderjahr, bei 10% niedrigeren Einkommen zum Vorjahr Formular FB 09-20
- Formular SB 5a, wenn du oder deine Eltern Unterhalt für Stiefeltern, geschiedene Ehepartner eines Elternteils, geschiedene Ehepartner des Antragstellers oder früher eingetragene Partner nach Auflösung der Partnerschaft leisten musst/müssen.
- Formular SB 6, wenn du ein eigenes Erwerbseinkommen über 15.000,- € pro Kalenderjahr hast, je höher dein Erwerbseinkommen, desto niedriger die ausgezahlte Beihilfe
Beilagen:
- Inskriptionsbestätigung
- Studienerfolgsnachweis/Sammelzeugnis
- Inskriptionsbestätigung studierender Geschwister
- Bachelorzeugnis bei Beginn des Masterstudiums
- Master-, Diplomprüfungs-, FH-Abschlusszeugnis bei Beginn PhD-Studiums
zusätzlich gegebenenfalls:
- Geburtsurkunde Antragsteller/in, Geschwister, eigene Kinder (bei Erstantrag)
- Wehrdienstbuch, Zivildienstnachweis
- Heiratsurkunde des Antragstellers oder des Elternteils (zweite Ehe)
- Scheidungsbeschluss/urteil
- Sterbeurkunde
Studienbeihilfenbezieher/innen sind gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat, zu melden“.
Um unangenehme Folgen (Anspruchsverlust, Rückzahlung) zu vermeiden, sind folgende Umstände rechtzeitig der Stipendienstelle zu melden:
- Studienabbruch
- Studienwechsel
- Studienabschluss (auch von parallel zum geförderten Studium betriebenen Studien!)
- Änderung des Familienstandes (auch der Eltern)
- Änderung der Ausbildung der Geschwister
- Änderungen beim Zuverdienst (Anmerkung: Zuverdienstfreigrenze = € 15.000,- /Jahr)
- Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz
Außerdem wird eine sofortige Meldung bei nachstehenden Änderungen empfohlen:
- Kontonummer
- Wohnadresse
- E-Mail-Adresse
- Geburt eines Kindes
Bei mangelndem Studienerfolg kann es zu einer Rückzahlung der Studienbeihilfe kommen. Somit muss der halbe Studienerfolg (15 ECTS) nachgewiesen werden, um die Studienbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen. Bei einer Erkrankung oder einem unabwendbaren Ereignis muss trotzdem der halbe Studienerfolg nachgewiesen werden um eine Rückzahlung zu verhindern.
- Wenn das Studium nach der Rückzahlung fortgesetzt wird und nach dem 5. Semester ein günstiger Studienerfolg (bis zur Antragsfrist) nachgewiesen werden kann, wird die Studienbeihilfe wieder ausbezahlt!
- Wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird, kommt es zu einer Rückzahlung des Mehrbetrages im Folgejahr.
Wichtige Info
Auch für die Studienberechtigungsprüfung oder Zusatzprüfungen kann Studienbeihilfe bezogen werden. Dabei ist die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung bzw. die Zusatzprüfung Voraussetzung.
Selbsterhalterstipendium
Selbsterhalterstipendium kann beantragt werden, wenn du dich mindestens 4 Jahre selbst erhalten hast (8.580,- € Brutto/Jahr verdient hast). Für Anspruchsdauer, Leistungsnachweis, Studienwechsel, Nachfristen und Zuverdienstgrenze gilt dasselbe wie bei der Studienbeihilfe.
Die Altersgrenze besagt, dass das Studium vor dem 30. Geburtstag begonnen werden muss. Die Grenze erhöht sich um jedes weitere Jahr, um welches man sich selbst erhalten hat.
Die Höchstbeihilfe ohne jede Abzüge beläuft sich auf 821,- €. Wenn du ein Kind hast, werden 100,- € addiert. Abgezogen werden zumutbare Unterhaltsleistungen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Studienabschlussstipendium
- du musst dich in der Studienabschlussphase befinden (Abschluss der Diplomarbeit, Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von höchstens 20 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden zum Abschluss fehlen)
- wenn du kein Studium oder eine gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hast
- du noch nicht 41 Jahre alt bist
- du in den letzten 4 Jahren mindestens 3 volle Jahre zumindest halbbeschäftigt warst oder ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hast
- du in den letzten 4 Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast
- du jede Berufstätigkeit aufgibst
- du noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hast
- maximal 6 Monate bei fehlen von Abschluss der Diplomarbeit, Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von höchstens 10 ECTS bzw. 5 Semesterwochenstunden
- maximal 12 Monate bei fehlen von Abschluss der Diplomarbeit, Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von höchstens 20 ECTS bzw. 10 Semesterwochenstunden
- zwischen 700,- und 1.200,- € pro Monat
FAQ
Das kommt ganz auf dein Studium an. Befindest du dich im Bachelor, musst du nach dem 2. Semester 30 ECTS oder 14 Semesterwochenstunden (SWS) und nach dem 6. Semester 90 ECTS oder 42 SWS erbringen. Im Master müssen nach dem 2. Semester 20 ECTS oder 10 SWS und nach dem 6. Semester 90 ECTS oder 42 SWS erbracht werden. Bei einem Doktorat müssen nach dem 2. Semester 12 ECTS oder 6 SWS vorliegen und nach dem 6. Semester reicht eine Bestätigung von dem/der Dissertationsbetreuer/in über den erfolgreichen Fortschritt.
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder online (https://www.stipendium.at/antrag-stellen/online-antrag) oder per Post. Für den Postweg siehst du am besten auf dieser Seite unter Punkt Antrag auf Studienbeihilfe. Vergiss aber nicht die Antragsfristen! Für das Wintersemester ist das von 20. September bis 15. Dezember und für das Sommersemester vom 20. Februar bis 15. Mai.
Es gibt verschiedene Stipendien für Studierende, die nach Österreich kommen. Auf der OeAD Website gibt es je nachdem für Bachelor, Master und Diplom, PhD oder auch Postdoc verschiedene Stipendien: https://oead.at/de/nach-oesterreich/stipendien/. Auf https://grants.at/ kann man aufgrund von Herkunftsland, Zielland, Förderart sowie Fachbereich passende Stipendien finden. Anspruch auf Studienbeihilfe haben EWR-Bürger/innen, daueraufhältige Drittstaatsangehörige, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge.
Es gibt auch weitere Möglichkeiten wie etwa die Familienbeihilfe oder diverse Sozialfonds der ÖH oder Stipendien von der Universität selbst.
Das Referat für ausländische Studierende informiert und berät dich gerne bei weiteren Fragen: https://www.oehboku.at/wer-wir-sind/referate/referat-fuer-auslaendische-studierende.html
EWR-Bürger/innen können durch Wanderarbeitnehmer/inneneigenschaft der Eltern oder der eigenen, durch Eltern, die in Österreich berufstätig sind oder wenn du als Student selbst Arbeitnnehmer/in bist (Teilzeit). Ebenfalls können Personen aus einem EWR-Staat, die bereits in das Bildungssystem integriert sind, gleichgestellt werden. Bei Recht auf Daueraufenthalt sind EWR-Bürger/innen jedenfalls gleichgestellt.
Für Drittstaatangehörige (nicht Staatsbürger/innen eines EWR-Landes) gilt die Gleichstellung, wenn du dich mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten hast. Zeiten des Studiums und der Berufsausbildung zählen aber nur zur Hälfte.
Staatenlose Personen erhalten die Gleichstellung, wenn wenigstens ein Elternteil zumindest fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist und währenddessen Österreich der Mittelpunkt des Lebensinteresses war.
Für Flüchtlinge gilt, dass sie mit Bescheid österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt sind.
Nein, außer der Leistungsnachweis wurde für den Zeitraum des Studierens nicht erbracht.
Durch einen Studienwechsel kann die Studienbeihilfe verloren werden. Der Wechsel sollte, wenn möglich, vor dem 2. Semester erfolgen, sonst kommt es zu einer Wartezeit im ausmaß der zuvor absolvierten Semestern. Wenn das Studium öfter als zwei Mal gewechselt wurde wird der Anspruch auf Studienbeihilfe verloren.
Noch Fragen?
Dann schreib an sozial@oehboku.at oder komm einfach in eine unserer Sprechstunden!
Kontakt
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sozial@oehboku.at | +43/1/47654-19131 Nur während der Sprechstunde! | https://www.facebook.com/bokusozial/ | TÜWI Gebäude, 2.Stock, Raum 02/12 Peter Jordan Straße 76, 1190 Wien Österreich |
Letzte Änderung: 20.05.2021