From March 30th - April 04th 2023 the provisional register of all persons eligible to vote for the ÖH-election 2023 will be available at the secretariat of the ÖH BOKU (during opening hours). If you are unable to attend at these times, please contact vorsitz@oehboku.at and we will arrange an individual viewing appointment. During this period, you can inspect the provisional register and raise objections against it in written form to the election commission chairman, Dr. Bernhard Wallisch.
You can also access the information electronically from home if you have a Austrian digital signature: https://oeh-wahl.portal.at/einsichtnahme/
Your objection needs to contain either a request for the inclusion of a new register (if you are not listed in the register although you paid the contribution fee until March 21th) or the deletion of a person not entitled to vote on the electoral roll.
You can raise objection in written form until April 07th 2023.
Rechtsgrundlage für Einsprüche
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014
Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 20.
(1) Im gemäß § 19 festgelegten Zeitraum kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis erheben. Der Einspruch hat einen Antrag auf Aufnahme einer oder eines Wahlberechtigten in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die Berichtigung einer Wahlberechtigung oder die Streichung einer oder eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu enthalten.
(2) Die zuständige Wahlkommission hat über Einsprüche gegen das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis längstens binnen dreier Werktage zu entscheiden. Eine Verbesserung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist insbesondere notwendig, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege dessen Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(3) Ist auf Grund einer Entscheidung der Wahlkommission eine Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission diese Entscheidung unmittelbar nach Beschlussfassung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mitzuteilen. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sodann die Änderung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses vorzunehmen oder zu veranlassen.
(4) Dieses von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft berichtigte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) ist der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zugrunde zu legen.