Änderungen im Studienrecht ab WS22/23

Mit 1. Oktober 2022 tritt die Novelle des Universitätsgesetzes (UG 2002) in Kraft. Dabei gibt es viele Änderungen die auch uns Studierenden betreffen!

Teile der Novelle haben weitreichende, studienrelevante Auswirkungen - unabhängig davon, ob du gerade studierst oder wieder studieren willst.

VERKÜRZTE Zahlungsfrist für den Studien-/ÖH-Beitrag bei Weitermeldung

Ab sofort endet die Zahlungsfrist für das Wintersemester am 31. Oktober und die Zahlungsfrist für das Sommersemester am 31. März. Es gibt keine Nachfrist mehr, dadurch bleibt die Höhe des Studienbeitrages nun während der gesamten Einzahlungsfrist gleich.

Wird der Studien-/ÖH-Beitrag bis dahin nicht eingezahlt, wirst du vom Studium exmatrikuliert und musst dich somit neu inskribieren. Achtung: wenn du erneut inskribieren musst, gelten für dich dann auch andere neue Regelungen (wie z.B. die Mindeststudienleistung) und du musst unter Umständen Fächer nachholen, wenn sich in der Zwischenzeit dein Curriculum geändert hat! 

Grundlage: § 62 UG 2002
Weitere Informationen: https://boku.ac.at/studienservices/themen/weitermeldung 

GEÄNDERTE Zulassungsfristen

Die Zulassung zu Bachelorstudien kann für das Wintersemester bis 5.9., für das Sommersemester bis 5.2. beantragt werden. In folgenden Ausnahmefällen ist die Zulassung zu einem Bachelorstudium bis 31.10. (für das Wintersemester) bzw. 31.3. (für das Sommersemester) zulässig:

  • Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
  • Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
  • nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.

Für Masterstudien kannst du - wenn du von einer anderen Uni wechselst - bis 31.10. beantragen. Der BOKU-interne Übertritt von Bachelor auf Masterstudium ist ganzjährig möglich, dabei kann es aber je nach Zeitpunkt des Wechsels dazu kommen, dass das Semester sowohl für Bachelorstudium als auch Masterstudium zählt, was negative Auswirkungen auf die Bezugsdauer von Beihilfen haben kann.

Grundlage: § 61 UG 2002
Weitere Informationen: https://boku.ac.at/studienservices/themen/zulassung 

ÄNDERUNGEN bei Auflagenfächern im Rahmen von Master-/Doktoratszulassung

Bei Zulassung zu einem Master-/Doktoratsstudium kann die BOKU Ergänzungsprüfungen vorsehen, um eine Gleichwertigkeit des Abschlusses herzustellen (wenn zuvor kein gleichwertiges Vorstudium absolviert wurde). Für Studierende, die ab dem WS 22/23 zugelassen werden gilt, dass sie die Auflagenfächer bis zum Ende des 2. Semesters absolvieren müssen.

Grundlage: § 64 (3,4) UG 2002

ÄNDERUNGEN bei der STEOP

Zu Beginn des Bachelorstudiums ist die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) zu absolvieren, bevor weiterführende Lehrveranstaltungen absolviert werden können. Es ist weiterhin erlaubt bis zu 22 ECTS (wie viele ECTS in deinem Studium erlaubt sind steht in deinem Studienplan) aus dem ersten und zweiten Semester “vorzuziehen”. Anerkennungen von Lehrveranstaltungen gem. § 78 UG zählen dabei NICHT in das Kontingent an vorgezogener Lehrveranstaltungen!  

Wie bei allen anderen Lehrveranstaltungen hast du für die STEOP vier Antritte, wobei der letzte davon als kommissionelle Prüfung stattfinden muss. Wenn eine Lehrveranstaltung viermal negativ beurteilt wurde, verlierst du die Zulassung zu deinem Studium. Früher war es möglich, das Studium nach einer Sperrfrist wieder aufzunehmen, wenn der Ausschluss aufgrund einer nicht bestandenen STEOP Lehrveranstaltung erfolgte - das ist jetzt nicht mehr möglich. Auch wenn du die STEOP früher nicht bestanden hast, als die Wiederaufnahme noch möglich war, kannst du ab dem WS 22/23 das Studium nicht mehr wieder aufnehmen.

Außerdem bist du aus allen Studien ausgeschlossen die in dem Curriculum dieselbe Prüfung als Pflichtfach vorgesehen haben, welche du viermal nicht bestanden hast.

Grundlage: §§ 66, 68 (1) Z3 UG 2002

EINFÜHRUNG der 16 ECTS Mindeststudienleistung

Für Bachelorstudien muss, bei einer Zulassung ab dem WS 22/23, die Mindeststudienleistung von 16 ECTS innerhalb der ersten 4 Semester erbracht werden. Die 16 ECTS müssen bis zum 31.10. bzw. 31.3. nach dem 4. Semester erbracht werden. Dabei ist der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde (z.B. Datum der Prüfung), ausschlaggebend. Wenn du während den ersten 4 Semestern beurlaubt bist, verlängert sich die Frist um die Anzahl der beurlaubten Semester. Wird die Mindeststudienleistung nicht erbracht wirst du vom Studium ausgeschlossen und kannst es erst nach 4 Semestern wieder erneut beginnen. Die Mindeststudienleistung gilt für alle Bachelorstudien, die ab WS 22/23 begonnen werden (also auch bei Studienwechsel, Aufnahme eines Zweitstudiums oder Wiederaufnahme nach Exmatrikulation). Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG sind von der Mindeststudienleistung ausgenommen.

Wenn du nach zwei Semestern nicht mindestens 12 ECTS erbracht hast, muss dich die Uni darauf hinweisen, dass du noch 2 Semester Zeit hast, um die Mindeststudienleistung zu erfüllen.

Grundlage: §§ 59a, 59b UG 2002

FRISTEN zur Anerkennungen von Vorstudienleistungen

Anerkennungen von Prüfungen, Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen werden in der UG-Novelle ab 1.10.2022 neu geregelt. Dadurch ändert sich einerseits die Beweislast bei Anerkennungsverfahren. Ab jetzt muss die Universität dir nachweisen, warum es zwischen dem Fach, für das du die Anerkennung beantragst, und deiner erbrachten Leistung wesentliche Unterschiede gibt, um eine Anerkennung abzulehnen. Bisher musstest du nachweisen, dass die Fächer gleichwertig sind. Zusätzlich ist nun auch die Anerkennung von außeruniversitäten Leistungen nach einer Validierung durch die Universität möglich.

Es gibt ab sofort neue Bewertungskriterien, Fristen für die Antragsstellung, einige formale Kriterien wurden fallen gelassen.

Vorstudienleistungen (also Leistungen, die du vor der Inskription zu deinem aktuellen Studium erbracht hast) können ab 01.10. nur mehr im ersten und zweiten Semester beantragt werden. Das gilt auch für Studierende die bereits länger studieren. Solltest du dir also Vorstudienleistungen anerkennen lassen wollen und weder im 1. noch im 2. Semester sein, dann erledige das noch vor dem 01.10!

Grundlage: § 78 UG 2002
Weitere Informationen: https://boku.ac.at/studienservices/themen/anerkennungen/voraussetzungen-ab-01102022 

FRISTEN und MAXIMALDAUER bei Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Studium muss nun bis zum Beginn des Semesters beantragt werden. Bei unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritt von Erkrankung, Schwangerschaft, Betreuungspflichten und vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden, wobei bereits erbrachte Studienleistungen gültig bleiben.

Bei einer Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, du bist aber nicht berechtigt Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Dafür werden beurlaubte Semester auch nicht für die Berechnung der Bezugsdauer von Beihilfen und der Studienbeitragspflicht herangezogen. Eine Beurlaubung kann in folgenden Gründen für ein oder mehrere Semester beantragt werden:

  • Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
  • Schwangerschaft oder
  • Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
  • darüber hinaus kann die Beurlaubung auch aus sonstigen schwerwiegenden, in der Person der oder des Studierenden gelegenen Gründen, wie besondere soziale Gründe (z.B. Berufstätigkeit, familiäre Gründe), Praxistätigkeit außerhalb der Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland, erfolgen. Die Begründung ist von der oder dem Studierenden zumindest glaubhaft zu machen.

Grundlage: § 67 UG 2002, § 91 BOKU Satzung

LEHRVERANSTALTUNGEN UND PRÜFUNGEN

Ab 1.10. hast du für die letzte Prüfung in deinem Studium einen zusätzlichen Prüfungsantritt. Dieser hat dann auch kommissionell stattzufinden. 

Grundlage: § 77 (2) UG 2002

Bei schweren Mängeln im Rahmen von Prüfungen ist ab 1.10. die Frist für das Einbringen eines Antrages auf Aufhebung auf vier Wochen nach Erhalt der Beurteilung verlängert.

Grundlage: § 79 (1) UG 2002

Bei den Informationen, die vor Beginn des Semesters über Prüfungen und Lehrveranstaltungen in BOKUonline bekannt gegeben sein müssen, gab es einige Ergänzungen. Ab nächstem Semester musst du vor Semesterbeginn über Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine von Lehrveranstaltungen sowie Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen informiert sein. 

Grundlage: § 76 UG 2002

Ab nächstem Semester sind online Prüfungen regulär möglich. Dabei ist jedoch wichtig, dass du vor Semesterbeginn durch die Lehrenden informiert werden musst, welche technischen Anforderungen du für die Teilnahme erfüllen musst. Bei der Prüfung dürfen durch die Universität “technische oder organisatorische Maßnahmen” gesetzt werden, um sicherzustellen, dass du die Leistung eigenständig erbringst. Kannst du eine online Prüfung aufgrund technischer Probleme, die von dir unverschuldet sind, nicht abschließen, darf die Prüfung nicht bewertet und zur Anzahl der Prüfungsantritte gezählt werden.

Grundlage: § 76a UG 2002

LEHRVERANSTALTUNGSFREIE ZEIT

Der Beginn von Winter- und Sommersemester ist nun gesetzlich geregelt. Dadurch ändert sich an der BOKU die Dauer der Semesterferien und der Lehrveranstaltungsfreien Zeit rund um Ostern. Die Einteilung des Studienjahres 22/23 findest du in der Zeittafel

SONSTIGES

Es ist nun gesetzlich vorgesehen, dass geschlechtsspezifische Endungen (a, in, x) für akademische Grade verwendet werden dürfen.

Grundlage: § 88 UG 2002

Ghostwriting wird strafbar, es ist sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe im Wiederholungsfall möglich. 

Grundlage: § 116a UG 2002 

 

Bei Fragen kannst du dich gerne und jederzeit an das Referat für Bildungspolitik wenden unter bipol@oehboku.at